Grundrechte

Grundrechte schützen Sie als Träger:in vor staatlichen Eingriffen, erlauben Ihnen sich in der Gesellschaft zu entfalten, ermöglichen wirtschaftliche wie politische Tätigkeiten und sichern den Bestand demokratischer Institutionen.

Auf dieser Seite lernen Sie unterschiedliche Arten dieser Rechte aus verschiedenen Grundrechtskatalogen kennen. Lassen Sie sich inspirieren und entdecken Sie Ihre Rechte!

Charta der Grundrechte der EU
Die Europäische Menschenrechtskonvention
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN JUSTIZIELLE RECHTE BÜRGERRECHTE SOLIDARITÄT GLEICHHEIT FREIHEITEN WÜRDE DES MENSCHEN Charta der Grundrechte der EU Würde des Menschen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 1

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.


Charta der Grundrechte der EU Recht auf Leben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 2 (1)   Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Leben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 2 (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:


a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich
festgelegten Einzelheiten,

Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:


b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen
zum Ziel haben,
Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:


c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu
nutzen,
Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:


d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Charta der Grundrechte der EU Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 4 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Charta der Grundrechte der EU Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 5 (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Charta der Grundrechte der EU Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 5 (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Charta der Grundrechte der EU Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 5 (3) Menschenhandel ist verboten. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 6 Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Charta der Grundrechte der EU Achtung des Privat- und Familienlebens 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 7 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer
Kommunikation.
Charta der Grundrechte der EU Schutz personenbezogener Daten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 8 (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Charta der Grundrechte der EU Schutz personenbezogener Daten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 8 (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Charta der Grundrechte der EU Schutz personenbezogener Daten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 8 (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. Charta der Grundrechte der EU Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 9 Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln. Charta der Grundrechte der EU Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 10 (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Charta der Grundrechte der EU Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 10 (2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln. Charta der Grundrechte der EU Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 11 (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Charta der Grundrechte der EU Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 11 (2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. Charta der Grundrechte der EU Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 12 (1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Charta der Grundrechte der EU Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 12 (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. Charta der Grundrechte der EU Freiheit der Kunst und der Wissenschaft 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 13 Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Bildung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 14 (1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Bildung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 14 (2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Bildung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 14 (3)   Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln. Charta der Grundrechte der EU Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 15 (1)   Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Charta der Grundrechte der EU Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 15 (2)   Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Charta der Grundrechte der EU Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 15 (3)   Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen. Charta der Grundrechte der EU Unternehmerische Freiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 16 Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. Charta der Grundrechte der EU Eigentumsrecht 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 17 (1)   Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Charta der Grundrechte der EU Eigentumsrecht 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 17 (2)   Geistiges Eigentum wird geschützt. Charta der Grundrechte der EU Asylrecht 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 18 Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet. Charta der Grundrechte der EU Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 19 (1)   Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Charta der Grundrechte der EU Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 19 (2)   Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Charta der Grundrechte der EU Gleichheit vor dem Gesetz 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 20 Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Charta der Grundrechte der EU Nichtdiskriminierung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 21 (1)   Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. Charta der Grundrechte der EU Nichtdiskriminierung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 21 (2)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Charta der Grundrechte der EU Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 22 Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen. Charta der Grundrechte der EU Gleichheit von Frauen und Männern 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 23

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.


Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Charta der Grundrechte der EU Rechte des Kindes 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 24 (1)   Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Charta der Grundrechte der EU Rechte des Kindes 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 24 (2)   Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Charta der Grundrechte der EU Rechte des Kindes 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 24 (3)   Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Charta der Grundrechte der EU Rechte älterer Menschen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 25 Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Charta der Grundrechte der EU Integration von Menschen mit Behinderung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 26 Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 27 Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 28 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 29 Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst. Charta der Grundrechte der EU Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 30 Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Charta der Grundrechte der EU Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 31 (1)   Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. Charta der Grundrechte der EU Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 31 (2)   Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub. Charta der Grundrechte der EU Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 32

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen
darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.


Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher
Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder
soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

Charta der Grundrechte der EU Familien- und Berufsleben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 33 (1)   Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet. Charta der Grundrechte der EU Familien- und Berufsleben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 33 (2)   Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes. Charta der Grundrechte der EU Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 34 (1)   Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Charta der Grundrechte der EU Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 34 (2)   Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Charta der Grundrechte der EU Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 34 (3)   Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Charta der Grundrechte der EU Gesundheitsschutz 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 35 Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Charta der Grundrechte der EU Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 36 Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern. Charta der Grundrechte der EU Umweltschutz 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 37 Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. Charta der Grundrechte der EU Verbraucherschutz 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 38 Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher. Charta der Grundrechte der EU Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 39 (1)   Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Charta der Grundrechte der EU Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 39

(2)   Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

Charta der Grundrechte der EU Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 40 Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Charta der Grundrechte der EU Recht auf eine gute Verwaltung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 41 (1)   Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Charta der Grundrechte der EU Recht auf eine gute Verwaltung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 41 (2)   Dieses Recht umfasst insbesondere

a)   das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
Charta der Grundrechte der EU Recht auf eine gute Verwaltung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 41 (2)   Dieses Recht umfasst insbesondere

b)  das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
Charta der Grundrechte der EU Recht auf eine gute Verwaltung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 41 (2)   Dieses Recht umfasst insbesondere

c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
Charta der Grundrechte der EU Recht auf eine gute Verwaltung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 41 (3)   Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Charta der Grundrechte der EU Recht auf eine gute Verwaltung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 41 (4)   Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Zugang zu Dokumenten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 42 Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger. Charta der Grundrechte der EU Der Europäische Bürgerbeauftragte 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 43 Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen. Charta der Grundrechte der EU Petitionsrecht 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 44

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.

Charta der Grundrechte der EU Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 45 (1)   Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Charta der Grundrechte der EU Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 45 (2)   Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden. Charta der Grundrechte der EU Diplomatischer und konsularischer Schutz 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 46 Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Charta der Grundrechte der EU Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 47

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.


Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.


Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Charta der Grundrechte der EU Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 48 (1)   Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. Charta der Grundrechte der EU Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 48 (2)   Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet. Charta der Grundrechte der EU Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 49 (1)   Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Charta der Grundrechte der EU Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 49 (2)   Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Charta der Grundrechte der EU Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 49 (3)   Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Charta der Grundrechte der EU Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 50 Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. Charta der Grundrechte der EU Anwendungsbereich 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 51 (1)   Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden. Charta der Grundrechte der EU Anwendungsbereich 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 51 (2)   Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Charta der Grundrechte der EU Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 52 (1)   Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Charta der Grundrechte der EU Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 52 (2)   Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen. Charta der Grundrechte der EU Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 52

(3)   Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

Charta der Grundrechte der EU Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 52 (4)   Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt. Charta der Grundrechte der EU Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 52 (5)   Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden. Charta der Grundrechte der EU Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 52 (6)   Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Charta der Grundrechte der EU Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 52 (7)   Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen. Charta der Grundrechte der EU Schutzniveau 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 53 Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Charta der Grundrechte der EU Verbot des Missbrauchs der Rechte 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 54 Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

Bestandskraft der Grundrechte

Grundrechte sind in aller Regel mit einer besonderen Bestandskraft ausgestattet. Damit ist gemeint, dass die Staatsgewalt nicht beliebig über diese Rechte disponieren – also sie aufheben oder abändern – darf. Man spricht deshalb auch von der Unverbrüchlichkeit bzw Unverletzlichkeit der Grundrechte.

 

Historische Einordnungsversuche

Grundrechte und ihre Funktionen

Im Kern vermitteln alle Grund- und Menschenrechte den Schutz der menschlichen Würde und Freiheit. Im Einzelnen verbürgen sie jedoch unterschiedliche Ansprüche. Diese (individuellen) Ansprüche sind rechtsförmlich durchsetzbar und unterscheiden Grundrechte damit etwa von Staatszielbestimmungen.  

Nach der (historischen) Statuslehre von Georg Jellinek lassen sich Grundrechte in folgende drei Gruppen gliedern: negative Freiheitsfunktion (status negativus), positive Leistungsfunktion (status positivus) und aktive Mitwirkungsfunktion (status activus). Auch wenn diese Einteilung die heutige Vielfalt der Grundrechte nicht mehr abbilden kann, hat sie dennoch didaktischen Wert und soll hier erwähnt sein (vgl. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte [1892]). 

Negative Freiheitsfunktion

Rechte des status negativus sichern dem Individuum einen Anspruch auf staatliches Unterlassen; sie beinhalten eine Abwehrfunktion gegen den Staat. Der Staat darf demnach nicht wahllos Enteignungen durchführen oder die Meinungsfreiheit beschränken. 

Positive Leistungsfunktion

Rechte des status positivus verbürgen Gewährleistungsansprüche gegen den Staat; damit geht die Verpflichtung des Staates einher, aktiv zu handeln. So muss der Staat etwa Festgenommene unverzüglich über die Gründe der Festnahme informieren sowie rechtmäßige Demonstrationen aktiv vor Störungen durch Dritte schützen.“

 

Aktive Mitwirkungsfunktion

Rechte des status activus garantieren Ansprüche auf Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung. Dazu gehören etwa das aktive und das passive Wahlrecht.

Unterschiedliche Kategorien von Grundrechten

Freiheitsrechte

Freiheitsrechte

Freiheitsrechte sind primär Abwehrrechte gegen den Staat, die Eingriffe in ausgewiesene Grundrechtsgüter nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Der Schutzbereich der Freiheitsrechte umfasst zumeist höchstpersönliche Sphären oder bestimmte Handlungsspielräume der jeweiligen Grundrechtsträger. Somit sind etwa die allgemeine Bewegungsfreiheit, das Eigentum, die Privatautonomie, aber auch der Glaube inklusive seiner Ausübung geschützt. 

Neben dieser Abwehrfunktion der Freiheitsrechte, muss der Staat im Rahmen der Gewährleistungsfunktion auch aktive Schritte setzen, um diese Rechte zu schützen.

Gleichheitsrechte

Gleichheitsrechte

Gleichheitsrechte verbürgen einen Status rechtlicher Gleichheit vor dem Gesetz. Ungleichbehandlung durch den Staat sind grundsätzlich ausgeschlossen und nur unter unter bestimmten sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen zulässig.

Abseits davon beinhalten Gleichheitsrechte oft auch nicht-komparative Rechte, die sich nicht auf das bloße »Vergleichen von Rechtspositionen« beschränken. So wird aus dem österreichischen Gleichheitssatz etwa ein allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet, welches nicht nur Gleich- oder Ungleichbehandlungen erfasst, sondern auch bestimmte Regelungen als an sich unsachlich verwirft. Weiters verbietet der Gleichheitssatz auch Entscheidungen, die willkürlich sind.

Verfahrensgarantie

Verfahrens-garantien

Verfahrensgarantien legen formelle und inhaltliche Anforderungen für Verfahren vor Gerichten und Behörden fest.

Sie können Ansprüche auf ein bestimmtes Verfahren normieren (wie etwa auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht) oder eine bestimmte Ausgestaltung eines Verfahrens anordnen (zB dass eine Gerichtsverhandlung öffentlich sein muss). Daneben können sie auch prozedurale Rechtspositionen wie die Unschuldsvermutung oder das Selbstbezichtigungsverbot garantieren.

So muss der Staat im Strafverfahren etwa (aktiv) sicherstellen, dass den Grundrechtsträger:innen eine Entscheidung durch ein Gericht innerhalb einer angemessenen Frist zukommt.

Sozialrechte

Soziale Rechte

Soziale Grundrechte verbürgen Ansprüche auf soziale Leistungen, wie etwa ein Recht auf Arbeit, Wohnung oder soziale Fürsorge. Das österreichische (Bundes-)Verfassungsrecht
sieht die Gewährleistung von sozialen Grundrechten zwar nicht explizit vor, doch lassen sich aus Freiheits- und Gleichheitsrechten soziale Teilhaberrechte ableiten. Diese räumen den Grundrechtsträger:innen individuelle Ansprüche auf die Teilhabe an staatlichen Leistungen ein.

Politische Rechte

Politische Grundrechte verbürgen Rechte aktiv an der politischen Willensbildung und somit der Hervorbringung des Staatswillens mitzuwirken. Auf diese Weise legimitiert die Ausübung von Teilhaberechten (wie etwa des Wahlrechts) die Ausübung der Staatsgewalt.

 

Darüber hinaus sichern politische Rechte ihren Trägern die Einrichtung von entsprechenden Verfahren und auf Ausübung von demokratisch Erworbenen Berechtigungen: dh beispielsweise auf korrekte Auszählung der abgegebenen Stimmen im Wahlverfahren und daran anschließend auf Ausübung des Mandats für die Dauer der Wahlperiode.

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