Grundrechte
Grundrechte schützen Sie als Träger:in vor staatlichen Eingriffen, erlauben Ihnen sich in der Gesellschaft zu entfalten, ermöglichen wirtschaftliche wie politische Tätigkeiten und sichern den Bestand demokratischer Institutionen.
Auf dieser Seite lernen Sie unterschiedliche Arten dieser Rechte aus verschiedenen Grundrechtskatalogen kennen. Lassen Sie sich inspirieren und entdecken Sie Ihre Rechte!
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich
festgelegten Einzelheiten,
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen
zum Ziel haben,
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu
nutzen,
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Kommunikation.
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen
darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher
Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder
soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
Bestandskraft der Grundrechte
Grundrechte sind in aller Regel mit einer besonderen Bestandskraft ausgestattet. Damit ist gemeint, dass die Staatsgewalt nicht beliebig über diese Rechte disponieren – also sie aufheben oder abändern – darf. Man spricht deshalb auch von der Unverbrüchlichkeit bzw Unverletzlichkeit der Grundrechte.
Grundrechte und ihre Funktionen
Im Kern vermitteln alle Grund- und Menschenrechte den Schutz der menschlichen Würde und Freiheit. Im Einzelnen verbürgen sie jedoch unterschiedliche Ansprüche. Diese (individuellen) Ansprüche sind rechtsförmlich durchsetzbar und unterscheiden Grundrechte damit etwa von Staatszielbestimmungen.
Nach der (historischen) Statuslehre von Georg Jellinek lassen sich Grundrechte in folgende drei Gruppen gliedern: negative Freiheitsfunktion (status negativus), positive Leistungsfunktion (status positivus) und aktive Mitwirkungsfunktion (status activus). Auch wenn diese Einteilung die heutige Vielfalt der Grundrechte nicht mehr abbilden kann, hat sie dennoch didaktischen Wert und soll hier erwähnt sein (vgl. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte [1892]).
Negative Freiheitsfunktion
Rechte des status negativus sichern dem Individuum einen Anspruch auf staatliches Unterlassen; sie beinhalten eine Abwehrfunktion gegen den Staat. Der Staat darf demnach nicht wahllos Enteignungen durchführen oder die Meinungsfreiheit beschränken.
Positive Leistungsfunktion
Rechte des status positivus verbürgen Gewährleistungsansprüche gegen den Staat; damit geht die Verpflichtung des Staates einher, aktiv zu handeln. So muss der Staat etwa Festgenommene unverzüglich über die Gründe der Festnahme informieren sowie rechtmäßige Demonstrationen aktiv vor Störungen durch Dritte schützen.“
Aktive Mitwirkungsfunktion
Rechte des status activus garantieren Ansprüche auf Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung. Dazu gehören etwa das aktive und das passive Wahlrecht.
Unterschiedliche Kategorien von Grundrechten
Freiheitsrechte
Freiheitsrechte sind primär Abwehrrechte gegen den Staat, die Eingriffe in ausgewiesene Grundrechtsgüter nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Der Schutzbereich der Freiheitsrechte umfasst zumeist höchstpersönliche Sphären oder bestimmte Handlungsspielräume der jeweiligen Grundrechtsträger. Somit sind etwa die allgemeine Bewegungsfreiheit, das Eigentum, die Privatautonomie, aber auch der Glaube inklusive seiner Ausübung geschützt.
Neben dieser Abwehrfunktion der Freiheitsrechte, muss der Staat im Rahmen der Gewährleistungsfunktion auch aktive Schritte setzen, um diese Rechte zu schützen.
Gleichheitsrechte
Gleichheitsrechte verbürgen einen Status rechtlicher Gleichheit vor dem Gesetz. Ungleichbehandlung durch den Staat sind grundsätzlich ausgeschlossen und nur unter unter bestimmten sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen zulässig.
Abseits davon beinhalten Gleichheitsrechte oft auch nicht-komparative Rechte, die sich nicht auf das bloße »Vergleichen von Rechtspositionen« beschränken. So wird aus dem österreichischen Gleichheitssatz etwa ein allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet, welches nicht nur Gleich- oder Ungleichbehandlungen erfasst, sondern auch bestimmte Regelungen als an sich unsachlich verwirft. Weiters verbietet der Gleichheitssatz auch Entscheidungen, die willkürlich sind.
Verfahrens-garantien
Verfahrensgarantien legen formelle und inhaltliche Anforderungen für Verfahren vor Gerichten und Behörden fest.
Sie können Ansprüche auf ein bestimmtes Verfahren normieren (wie etwa auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht) oder eine bestimmte Ausgestaltung eines Verfahrens anordnen (zB dass eine Gerichtsverhandlung öffentlich sein muss). Daneben können sie auch prozedurale Rechtspositionen wie die Unschuldsvermutung oder das Selbstbezichtigungsverbot garantieren.
So muss der Staat im Strafverfahren etwa (aktiv) sicherstellen, dass den Grundrechtsträger:innen eine Entscheidung durch ein Gericht innerhalb einer angemessenen Frist zukommt.
Soziale Rechte
Soziale Grundrechte verbürgen Ansprüche auf soziale Leistungen, wie etwa ein Recht auf Arbeit, Wohnung oder soziale Fürsorge. Das österreichische (Bundes-)Verfassungsrecht
sieht die Gewährleistung von sozialen Grundrechten zwar nicht explizit vor, doch lassen sich aus Freiheits- und Gleichheitsrechten soziale Teilhaberrechte ableiten. Diese räumen den Grundrechtsträger:innen individuelle Ansprüche auf die Teilhabe an staatlichen Leistungen ein.
Politische Rechte
Politische Grundrechte verbürgen Rechte aktiv an der politischen Willensbildung und somit der Hervorbringung des Staatswillens mitzuwirken. Auf diese Weise legimitiert die Ausübung von Teilhaberechten (wie etwa des Wahlrechts) die Ausübung der Staatsgewalt.
Darüber hinaus sichern politische Rechte ihren Trägern die Einrichtung von entsprechenden Verfahren und auf Ausübung von demokratisch Erworbenen Berechtigungen: dh beispielsweise auf korrekte Auszählung der abgegebenen Stimmen im Wahlverfahren und daran anschließend auf Ausübung des Mandats für die Dauer der Wahlperiode.
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