5. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern
des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der
Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere
Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
Geschehen zu Rom am 4. November 1950, in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern
beglaubigte Abschriften.