1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder
bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt
zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein
zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der
betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner
Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.