4. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat,
kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung
bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des
Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen
Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen
nach Artikel 34 anerkennt.