1. Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf
alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren
internationale Beziehungen er verantwortlich ist.