3. Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung
ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend
über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet
den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu
dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention
wieder volle Anwendung findet.