1. Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen
öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei
Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen
Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt
erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den
sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.