2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel
steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für
Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung
nicht entgegen.