1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder
privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen
und Riten zu bekennen.