3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger
ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel
zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines
Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist;