3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
(b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung,
die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden
Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus
Gewissensgründen anerkannt ist;