(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet,
wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt
erforderlich ist, um:
(b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die
Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;