Grundrechte

Grundrechte schützen Sie als Träger:in vor staatlichen Eingriffen, erlauben Ihnen sich in der Gesellschaft zu entfalten, ermöglichen wirtschaftliche wie politische Tätigkeiten und sichern den Bestand demokratischer Institutionen.

Auf dieser Seite lernen Sie unterschiedliche Arten dieser Rechte aus verschiedenen Grundrechtskatalogen kennen. Lassen Sie sich inspirieren und entdecken Sie Ihre Rechte!

Charta der Grundrechte der EU
Die Europäische Menschenrechtskonvention

Bestandskraft der Grundrechte

Grundrechte sind in aller Regel mit einer besonderen Bestandskraft ausgestattet. Damit ist gemeint, dass die Staatsgewalt nicht beliebig über diese Rechte disponieren – also sie aufheben oder abändern – darf. Man spricht deshalb auch von der Unverbrüchlichkeit bzw Unverletzlichkeit der Grundrechte.

 

Historische Einordnungsversuche

Grundrechte und ihre Funktionen

Im Kern vermitteln alle Grund- und Menschenrechte den Schutz der menschlichen Würde und Freiheit. Im Einzelnen verbürgen sie jedoch unterschiedliche Ansprüche. Diese (individuellen) Ansprüche sind rechtsförmlich durchsetzbar und unterscheiden Grundrechte damit etwa von Staatszielbestimmungen.  

Nach der (historischen) Statuslehre von Georg Jellinek lassen sich Grundrechte in folgende drei Gruppen gliedern: negative Freiheitsfunktion (status negativus), positive Leistungsfunktion (status positivus) und aktive Mitwirkungsfunktion (status activus). Auch wenn diese Einteilung die heutige Vielfalt der Grundrechte nicht mehr abbilden kann, hat sie dennoch didaktischen Wert und soll hier erwähnt sein (vgl. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte [1892]). 

Negative Freiheitsfunktion

Rechte des status negativus sichern dem Individuum einen Anspruch auf staatliches Unterlassen; sie beinhalten eine Abwehrfunktion gegen den Staat. Der Staat darf demnach nicht wahllos Enteignungen durchführen oder die Meinungsfreiheit beschränken. 

Positive Leistungsfunktion

Rechte des status positivus verbürgen Gewährleistungsansprüche gegen den Staat; damit geht die Verpflichtung des Staates einher, aktiv zu handeln. So muss der Staat etwa Festgenommene unverzüglich über die Gründe der Festnahme informieren sowie rechtmäßige Demonstrationen aktiv vor Störungen durch Dritte schützen.“

 

Aktive Mitwirkungsfunktion

Rechte des status activus garantieren Ansprüche auf Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung. Dazu gehören etwa das aktive und das passive Wahlrecht.

Unterschiedliche Kategorien von Grundrechten

Freiheitsrechte

Freiheitsrechte

Freiheitsrechte sind primär Abwehrrechte gegen den Staat, die Eingriffe in ausgewiesene Grundrechtsgüter nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Der Schutzbereich der Freiheitsrechte umfasst zumeist höchstpersönliche Sphären oder bestimmte Handlungsspielräume der jeweiligen Grundrechtsträger. Somit sind etwa die allgemeine Bewegungsfreiheit, das Eigentum, die Privatautonomie, aber auch der Glaube inklusive seiner Ausübung geschützt. 

Neben dieser Abwehrfunktion der Freiheitsrechte, muss der Staat im Rahmen der Gewährleistungsfunktion auch aktive Schritte setzen, um diese Rechte zu schützen.

Gleichheitsrechte

Gleichheitsrechte

Gleichheitsrechte verbürgen einen Status rechtlicher Gleichheit vor dem Gesetz. Ungleichbehandlung durch den Staat sind grundsätzlich ausgeschlossen und nur unter unter bestimmten sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen zulässig.

Abseits davon beinhalten Gleichheitsrechte oft auch nicht-komparative Rechte, die sich nicht auf das bloße »Vergleichen von Rechtspositionen« beschränken. So wird aus dem österreichischen Gleichheitssatz etwa ein allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet, welches nicht nur Gleich- oder Ungleichbehandlungen erfasst, sondern auch bestimmte Regelungen als an sich unsachlich verwirft. Weiters verbietet der Gleichheitssatz auch Entscheidungen, die willkürlich sind.

Verfahrensgarantie

Verfahrens-garantien

Verfahrensgarantien legen formelle und inhaltliche Anforderungen für Verfahren vor Gerichten und Behörden fest.

Sie können Ansprüche auf ein bestimmtes Verfahren normieren (wie etwa auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht) oder eine bestimmte Ausgestaltung eines Verfahrens anordnen (zB dass eine Gerichtsverhandlung öffentlich sein muss). Daneben können sie auch prozedurale Rechtspositionen wie die Unschuldsvermutung oder das Selbstbezichtigungsverbot garantieren.

So muss der Staat im Strafverfahren etwa (aktiv) sicherstellen, dass den Grundrechtsträger:innen eine Entscheidung durch ein Gericht innerhalb einer angemessenen Frist zukommt.

Sozialrechte

Soziale Rechte

Soziale Grundrechte verbürgen Ansprüche auf soziale Leistungen, wie etwa ein Recht auf Arbeit, Wohnung oder soziale Fürsorge. Das österreichische (Bundes-)Verfassungsrecht
sieht die Gewährleistung von sozialen Grundrechten zwar nicht explizit vor, doch lassen sich aus Freiheits- und Gleichheitsrechten soziale Teilhaberrechte ableiten. Diese räumen den Grundrechtsträger:innen individuelle Ansprüche auf die Teilhabe an staatlichen Leistungen ein.

Politische Rechte

Politische Grundrechte verbürgen Rechte aktiv an der politischen Willensbildung und somit der Hervorbringung des Staatswillens mitzuwirken. Auf diese Weise legimitiert die Ausübung von Teilhaberechten (wie etwa des Wahlrechts) die Ausübung der Staatsgewalt.

 

Darüber hinaus sichern politische Rechte ihren Trägern die Einrichtung von entsprechenden Verfahren und auf Ausübung von demokratisch Erworbenen Berechtigungen: dh beispielsweise auf korrekte Auszählung der abgegebenen Stimmen im Wahlverfahren und daran anschließend auf Ausübung des Mandats für die Dauer der Wahlperiode.

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