1. Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf
Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen;
dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.