Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich
vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen
geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen
werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention
vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.