Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen
Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die
in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen
oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen
ist.