1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in
Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder
über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse
und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines
Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse
der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit
in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von
Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es
verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält
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– wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die
Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.