3. Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder
Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder
einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben
ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein
Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des
Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für
das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.