1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine
Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie
bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen
und Landstreichern;