1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:
c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur
Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn
hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person
eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass
zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der
Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung
einer solchen zu hindern;